FG Köln - Urteil vom 11.06.2010
15 K 1571/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Umsatzsteuer bei einem eingetragenen Verein mit dem Zweck der Datenklassifikation zur Vereinfachung des Datentransfers zwischen Handelspartnern

FG Köln, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 15 K 1571/07

DRsp Nr. 2010/15490

Umsatzsteuer bei einem eingetragenen Verein mit dem Zweck der Datenklassifikation zur Vereinfachung des Datentransfers zwischen Handelspartnern

1. Bei einem eingetragenen Verein mit dem Zweck der Datenklassifikation zur Vereinfachung des Datentransfers zwischen Handelspartnern besteht der Leistungsaustausch zwischen ihm und seinen Mitgliedern in der Schaffung einer gemeinsamen Entwicklungsplattform, der Begleitung und Koordination des Entwicklungsprozesses und der anschließenden Überlassung der entwickelten Standards zur unmittelbaren Anwendung im eigenen Unternehmen. 2. Das der Verein mit dieser Leistungserbringung zugleich den ihm vorgegebenen Vereinszweck erfüllt, ist unschädlich. 3. Bei der Beurteilung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und dem erhaltenen Gegenwert kommt es nicht darauf an, dass die Mitgliedsbeiträge nicht individuell nach dem jeweiligen Nutzungsvorteil für das Unternehmen des Mitglieds gestaffelt sind.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Unternehmereigenschaft des Klägers sowie die daraus resultierende Berechtigung zum Vorsteuerabzug streitig.