Die laufenden Buchhaltungen 2019 sind abgeschlossen. Nun stehen die Jahresabschlussarbeiten an. Im Zuge dessen sind einzelne Geschäftsvorfälle regelmäßig auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht noch einmal grundlegend zu prüfen. Mit diesem Beitrag weisen wir auf wichtige Rechtsänderungen und Urteile für den Veranlagungszeitraum 2019 hin und geben wertvolle Tipps für die Praxis.
Zum 01.01.2019 trat die sogenannte Gutschein-Richtlinie in Kraft. § 3 Abs. 14 und Abs. 15 UStG grenzen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander ab und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Einzweck-Gutschein
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wenn nicht, dann: |
Mehrzweck-Gutschein |
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Besteuerung soll demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgen.
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