Umsatzsteuerfreiheit gewerblicher Kinder- und Jugendbetreuung für Jugendämter anderer Mitgliedsstaaten vor der Neuregelung des § 4 Nr. 25a Verstoß des § 4 Nr. 25 UStG a. F. gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbare Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften der Richtlinie 77/388/EWG
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 1 K 338/09
DRsp Nr. 2011/19218
Umsatzsteuerfreiheit gewerblicher Kinder- und Jugendbetreuung für Jugendämter anderer Mitgliedsstaaten vor der Neuregelung des § 4 Nr. 25a Verstoß des § 4 Nr. 25 UStG a. F. gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie unmittelbare Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften der Richtlinie 77/388/EWG
1. Die Umsätze aus der gewerblichen Betreuung und Unterstützung psychisch gestörter Jungendlicher, die für Jugendämter anderer Mitgliedstaaten erbracht werden, sind bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 4 Nr. 25 UStG n. F. am 1.1.2008 in unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL) umsatzsteuerfrei.2. Die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL) setzt nicht voraus, dass die leistende Einrichtung ihre Dienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern des Mitgliedstaates erbringt, in dem die Umsätze besteuert werden.3. Einem Kinder- und Jugendbetreuer kann aus dem Umstand der Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger oder das Jugendamt eines anderen Mitgliedstaates die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter vermittelt werden.
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