Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Leistungen von im Ausland ansässigen Musikern an das vom Kläger betriebene Orchester als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
Der Kläger ist alleiniger Inhaber, Betreiber und Leiter des Orchesters "..." (Orchester). Der Kläger ist zudem Schlagzeuger dieses Orchesters.
Gemäß einer Bescheinigung der Bezirksregierung ... vom ... 1998 erfüllt das Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen.
Der Kläger nimmt daher für das Orchester seit dem Veranlagungszeitraum 1999 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG in Anspruch.
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