FG Saarland - Urteil vom 30.06.2010
1 K 1319/07
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 6a Abs. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 3; UStG 1999 § 6a Abs. 4; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStDV 1999 § 17a Abs. 1; UStDV 1999 § 17a Abs. 4; UStDV 1999 § 10 Abs. 2 Nr. 2;

Umsatzsteuerrechtliche Folgerungen der Beteiligung an Karussell-Geschäften im Rahmen eines Umsatzsteuerbetrugs; Steuerbefreiung für Lieferungen an ausländische missing trader

FG Saarland, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 1 K 1319/07

DRsp Nr. 2010/15553

Umsatzsteuerrechtliche Folgerungen der Beteiligung an "Karussell-Geschäften" im Rahmen eines Umsatzsteuerbetrugs; Steuerbefreiung für Lieferungen an ausländische "missing trader"

1. Ausführungen zu der Frage, ob die klagende Kapitalgesellschaft (bzw. ihr Vorstand, dessen Wissen der Gesellschaft zuzurechnen ist) wissentlich als Mittäter als inländischer "buffer" in den von einem Dritten initiierten Karussellbetrug eingebunden war (im Ergebnis bejaht, vor allem aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung sowie der Feststellungen im Rahmen des strafgerichtlichen Urteils gegen den Dritten). 2. Ein Vorsteuerabzug des wissentlich in den Karussellbetrug eingebundenen "buffers" aus Rechnungen der inländischen "missing trader" über (angebliche) Lieferungen von Mobiltelefonen kommt nicht in Betracht. 3. Lieferungen des "buffers" im Rahmen des Karussellbetrugs an im EU-Ausland ansässige "missing trader" sind umsatzsteuerpfichtig. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kann nicht gewährt werden. Die dolose Einbindung in das Umsatzsteuerhinterziehungsmodell steht auch der Anwendung des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG entgegen.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 6a Abs. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 3;