FG München - Urteil vom 15.11.2017
4 K 210/15
Fundstellen:
EFG 2018, 387
UVR 2018, 139
ZEV 2018, 168

Unbeachtlichkeit eines nachrangigen Nießbrauchs bei § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F.

FG München, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 210/15

DRsp Nr. 2018/1502

Unbeachtlichkeit eines nachrangigen Nießbrauchs bei § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Schenkungsteuer.

Die am .... Klägerin war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: "GbR") ... beteiligt. Diesen Anteil hatte die Klägerin schenkweise von ihrer .... Mutter .... (im Folgenden: M) unter dem Vorbehalt lebenslangen Nießbrauchs erhalten. Der Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten der M besteht fort. .....

Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom .... 2008 (....) übertrug die Klägerin an ihre (.....) Tochter T unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Hälfte ihrer Beteiligung an der GbR ... Ausweislich des Vertrags behielt sich die Klägerin als Schenkerin auf Lebensdauer das Nießbrauchsrecht an der GbR-Beteiligung vor. M war nicht Vertragspartei des Überlassungsvertrags vom .... 2008. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den notariell beurkundeten Überlassungsvertrag vom .... 2008 (....) verwiesen.