FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.06.2010
3 K 1568/04
Normen:
FördG § 3; FördG § 4; HGB § 266; BBergG § 8; BBergG § 9; BBergG § 151 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 2;

Unbefristetes Bergwerkseigentum als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut; keine Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz; subjektiver Fehlerbegriff gilt nicht für die Beurteilung rechtlicher Verhältnisse

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 3 K 1568/04

DRsp Nr. 2011/2625

Unbefristetes Bergwerkseigentum als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut; keine Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz; subjektiver Fehlerbegriff gilt nicht für die Beurteilung rechtlicher Verhältnisse

1. Beim Bergwerkseigentum als grundstücksgleiches Recht handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es kann weder beweglich noch unbeweglich sein, weshalb Sonderabschreibungen nach dem FördG nicht vorgenommen werden können. 2. Die Ordnungsvorschrift des § 266 HGB dient der Klarheit der Bilanz. Eine Aussage über die Natur eines Wirtschaftsguts lässt sich ihr nicht entnehmen. 3. Ein unbefristetes Bergwerkseigentum bildet kein abnutzbares Wirtschaftsgut. In Betracht kämen allenfalls Absetzungen für dem Abbau des Mineralvorkommens entsprechende Substanzverringerung. 4. Der subjektive Fehlerbegriff ist nicht auf im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte Rechtsfragen anzuwenden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FördG § 3; FördG § 4; HGB § 266; BBergG § 8; BBergG § 9; BBergG § 151 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) auf Bergwerkseigentum möglich seien.