LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2011
7 Sa 622/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 26/10

Unbegründete Klage auf Auszahlung eines Zeitguthabens bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 622/10

DRsp Nr. 2011/14452

Unbegründete Klage auf Auszahlung eines Zeitguthabens bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Einrichtung eines Arbeitszeitkontos

Allein die Leistung von Überstunden, die nicht laufend vergütet werden, begründet noch nicht die Annahme, die Parteien hätten sich über die Führung eines Arbeitszeit-Kontos geeinigt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2010, Az.: 2 Ca 26/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 142 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Ausgleich eines Zeitguthabens bzw. die Zahlung von Überstundenvergütung.

Der Kläger (geb. am 14.01.1961) war bei der Beklagten vom 01.07.2005 bis zum 31.10.2009 zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 3.660,00 als Techniker angestellt. Die Beklagte beschäftigt sich mit der Wartung von Deponie-, Bio- und Klärgasverstromungsanlagen. Der Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit zur Ableistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Parteien u.a. folgendes vereinbart:

"§ 3 Arbeitszeit