Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2010, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Ausgleich eines Zeitguthabens bzw. die Zahlung von Überstundenvergütung.
Der Kläger (geb. am 14.01.1961) war bei der Beklagten vom 01.07.2005 bis zum 31.10.2009 zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt € 3.660,00 als Techniker angestellt. Die Beklagte beschäftigt sich mit der Wartung von Deponie-, Bio- und Klärgasverstromungsanlagen. Der Kläger war im Rahmen seiner Tätigkeit zur Ableistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag hatten die Parteien u.a. folgendes vereinbart:
"§ 3 Arbeitszeit
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