Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.066,11 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die Bezug genommen wird, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.07.2010 zu Recht abgelehnt.
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