LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2011
L 15 U 704/10 B ER
Normen:
SGB IV a.F. § 28e Abs. 3d S. 1; SGG § 86a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 681/10

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidZulässigkeit der Schätzung des Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebener Bauleistungen unter Verwendung von Feststellungen des Hauptzollamtes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen L 15 U 704/10 B ER

DRsp Nr. 2020/14571

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Zulässigkeit der Schätzung des Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebener Bauleistungen unter Verwendung von Feststellungen des Hauptzollamtes

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.066,11 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV a.F. § 28e Abs. 3d S. 1; SGG § 86a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die Bezug genommen wird, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.07.2010 zu Recht abgelehnt.