Die Kläger wurden im Streitjahr 1999 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bezog als Kaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen eines Sanierungstarifvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und der Industriegewerkschaft Metall vom 2. 6. 1999 wurde vereinbart, die wöchentliche Arbeitszeit ohne Entgeltausgleich zu erhöhen. Dadurch ergaben sich beim Kläger 132 Stunden unentgeltliche Mehrarbeit, nach seiner Berechnung gleichzusetzen mit Kosten von 6.988,08 DM. Diesen Betrag machte der Kläger als Werbungskosten geltend mit der Begründung, die unentgeltliche Mehrarbeit habe seinen Arbeitsplatz erhalten.
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, der fiktive Wert der geleisteten Mehrarbeit sei nicht abziehbar (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 10. 11. 2000). Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
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