I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er sich am 13. Juli 2004 beim Abbruch einer sich auf dem Hausgrundstück seiner Eltern befindlichen alten Begrenzungsmauer mit einem schweren Meißel, den Hammer auf das Mittelgelenk des zweiten Fingers links schlug.
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