Die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2024 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Einspruchsverfahren bezüglich der Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2011 vom 8. Juli 2016, der Gewerbesteuermessbescheide für 2009 bis 2011 vom 18. Juli 2016 und der Bescheide über die Feststellung der vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 2010 und den 31. Dezember 2011 vom 19. Juli 2016 zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2023 unterbrochen waren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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