Streitig ist, ob und in welcher Höhe Unterhaltsleistungen des im Ausland (Monaco) lebenden Ehemannes an seine im Inland lebende Frau (Klägerin) bei dieser als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern sind.
Die Klägerin lebt seit dem 29. 6. 1989 von ihrem Ehemann dauernd getrennt, der ab diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nach Monte Carlo in Monaco verlegt hat. Im Zuge dieser Trennung haben die Klägerin und ihr Ehemann mit notarieller Urkunde vom 13. 9. 1989 einen Ehevertrag und eine Getrenntlebensvereinbarung abgeschlossen. In dieser Urkunde haben die Eheleute unter A III u. a. folgende Unterhaltsregelung getroffen:
"Ich, M.
, verpflichte mich, an
Frau F.
, auf deren Lebensdauer einen monatlichen Unterhaltsbetrag von
10.000 DM zu bezahlen. Dieser Betrag ist jeweils am Monatsersten
im voraus zu leisten und ist unabhängig vom Weiterbestehen
unserer Ehe, auch bei einer Scheidung in voller Höhe weiterzubezahlen.
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