FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2024
8 K 8134/23
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Unterlassene Bezeichnung des Gegenstand des Klagebegehrens bei Klageerhebung sowie fehlende Nachholung der fehlenden Bezeichnung innerhalb einer wirksam gesetzten Ausschlussfrist

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2024 - Aktenzeichen 8 K 8134/23

DRsp Nr. 2024/10590

Unterlassene Bezeichnung des Gegenstand des Klagebegehrens bei Klageerhebung sowie fehlende Nachholung der fehlenden Bezeichnung innerhalb einer wirksam gesetzten Ausschlussfrist

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet hat.

Aus den vom Beklagten vorgelegten Akten wird ersichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine Kommanditgesellschaft handelt, deren Unternehmensgegenstand der Einzelhandel mit ... ist.