Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 26.08.2010 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger fordert von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Domain "sonntag.de" gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG. Erfühlt sich in seinem Namensrecht verletzt und klagt auf Unterlassung (§ 12 Satz 1, Satz 2 BGB).
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, ..., ..., seine Einwilligung in die sofortige Löschung der Domain "sonntag.de" zu erklären.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|