OLG München - Urteil vom 24.02.2011
24 U 649/10
Normen:
BGB § 12 S. 1, 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 343/10

Unterlassungsbegehren bzgl. der Nutzung des Domain-Namens Sonntag.de Sender so so empfindlich schlimmGeltung des Prioritätsprinzips bei der Registrierung von Gattungsbegriffen

OLG München, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 24 U 649/10

DRsp Nr. 2018/3011

Unterlassungsbegehren bzgl. der Nutzung des Domain-Namens "Sonntag.de" Sender so so empfindlich schlimm Geltung des Prioritätsprinzips bei der Registrierung von Gattungsbegriffen

Die Führung der Internet-Domain „Sonntag.de“ stellt keine unberechtigte Namensanmaßung hinsichtlich Trägern des bürgerlichen Namens "Sonntag“ dar.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 26.08.2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 12 S. 1, 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004;

Gründe

I.

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Domain "sonntag.de" gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG. Erfühlt sich in seinem Namensrecht verletzt und klagt auf Unterlassung (§ 12 Satz 1, Satz 2 BGB).

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG, ..., ..., seine Einwilligung in die sofortige Löschung der Domain "sonntag.de" zu erklären.