LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.06.2018
2 Sa 224/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 94/17

Unverhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls und UnterschlagungErlaubnistatbestandsirrtum bei unberechtigtem Einverständnis eines Vorgesetzten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 224/17

DRsp Nr. 2018/11051

Unverhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen Diebstahls und Unterschlagung Erlaubnistatbestandsirrtum bei unberechtigtem Einverständnis eines Vorgesetzten

1. Ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung können im Falle des (unberechtigten) Einverständnisses eines Vorgesetzten zumindest als Erlaubnistatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen. Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorliegen, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen. 2. Jedenfalls scheidet eine außerordentliche Kündigung vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann aus, wenn das Arbeitsverhältnis jahrelang unbeanstandet verlief, keine besondere Vertrauensstellung eingeräumt wurde, lediglich Gegenstände von geringem Wert betroffen sind und ein Vorgesetzter sein Einverständnis erklärt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser Vorgesetzte wegen des Vorfalls selbst nur abgemahnt wurde. In jedem Falle ist eine Verhaltensänderung nach einer Abmahnung zu erwarten, weshalb eine Abmahnung nicht entbehrlich ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund Kammern Neubrandenburg vom 15.11.2017 (11 Ca 94/17) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.