Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. März 2017 (
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 31. Dezember 2012 am 31. Dezember 2014 endete.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Vertriebsassistentin Direktmarketing zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen zuletzt vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin.
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