LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.01.2018
2 Sa 115/17
Normen:
KSchG § 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 3
LAGE KSchG § 2 Nr. 84
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11/17

Unwirksame Änderungskündigung bei unzureichenden Darlegungen eines KündigungsgrundesErledigung des Verfahrenshindernisses der doppelten Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 115/17

DRsp Nr. 2018/5980

Unwirksame Änderungskündigung bei unzureichenden Darlegungen eines Kündigungsgrundes Erledigung des Verfahrenshindernisses der doppelten Rechtshängigkeit durch Klagerücknahme

1. Das bloße Interesse des Arbeitsgebers, die Arbeitsbedingungen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu vereinheitlichen, stellt keinen Kündigungsgrund dar. 2. Eine doppelte Rechtshängigkeit im Sinne von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage eine weitere Klage mit demselben Klagegegenstand noch anhängig ist. 3. Die durch § 4 KSchG bezweckte Warnung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer wolle sich gegen eine bestimmte Kündigung zu Wehr setzen wird auch durch eine zunächst wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässige Klage erreicht.

1. Die Berufungen gegen das am 09.05.2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund, Kammern Neubrandenburg, werden zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte ¼.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer als Änderungskündigung ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung sowie darum, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Bürokostenzuschusses verlangen kann.