Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und der Beschwerdefrist werden wie auch die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.01.2022 als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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