OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.08.2024
2 W 59/22
Normen:
GKG § 68; ZPO § 130d S. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1541
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 17/21

Unzulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wegen Nichteinreichung mittels eines elektronischen Dokuments trotz Nutzungspflicht; Ablehnung einer Wiedereinsetzung bei Verschulden der Fristversäumnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 2 W 59/22

DRsp Nr. 2024/14533

Unzulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wegen Nichteinreichung mittels eines elektronischen Dokuments trotz Nutzungspflicht; Ablehnung einer Wiedereinsetzung bei Verschulden der Fristversäumnis

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und der Beschwerdefrist werden wie auch die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.01.2022 als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68; ZPO § 130d S. 1;

Gründe

I.

1) 2) 3)