FG Hamburg - Urteil vom 27.06.2024
4 K 110/23
Normen:
VO 952/2013/EU Art. 33 Abs. 2;

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die Ware selbstklebende Aufreißstreifen aus Kunststoff

FG Hamburg, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 4 K 110/23

DRsp Nr. 2024/11910

Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die Ware "selbstklebende Aufreißstreifen" aus Kunststoff

1. Wird eine vZTA für Ausfuhrzwecke erteilt, liegt gerichtliches Rechtschutzbedürfnis nur vor, wenn einerseits die Einreihung der Ware unmittelbare Grundlage für zolltariflich relevante Maßnahme der Zollbehörden sein kann und andererseits ein wirtschaftliches Interesse des Wirtschaftsbeteiligten an der Erteilung der vZTA besteht. 2. Bei der Auslegung einer Position, Unterposition oder Anmerkung der KN (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) sind andere Sprachfassungen der KN ein hilfreiches und maßgebliches Auslegungsmittel. 3. Weist eine Anmerkung (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) alle Waren eines anderen Abschnitts der KN aus einem Kapitel (oder Abschnitt) der KN aus, ist es für die Anwendung dieser Ausweisungsanmerkung erforderlich, dass die einzureihende Ware in eine konkrete Position oder Unterposition des in der Ausweisungsanmerkung in Bezug genommen Abschnitts der KN eingereiht werden kann.