Verdienstausfallentschädigungen richtig abrechnen und dabei profitieren

Verdienstausfallentschädigungen in Zeiten von Corona abzurechnen ist in der Praxis regelmäßig ein Problem. Deshalb hat das BMF für die Jahre 2020 bis 2023 geregelt, wie der Arbeitgeber vorzugehen hat, wenn er zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat (BMF-Schreiben v. 25.01.2023 - IV C 5 - S 2342/20/10008 :003). Zudem hat das BMF eine Vereinfachungsregelung geschaffen, die Betroffenen viel Aufwand erspart. Wie Ihre Mandanten von der Regelung profitieren können, lesen Sie hier.

Darum ist es in der Praxis so schwer

Kann ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht tätig werden, muss der Arbeitgeber grundsätzlich dennoch für die ersten sechs Wochen eine Lohnfortzahlung leisten. Diese ist voll steuerpflichtig. Musste sich der Arbeitnehmer aber auf Anordnung des Gesundheitsamts in Quarantäne begeben, musste der Arbeitgeber dafür keinen Arbeitslohn weiterzahlen. Stattdessen bekam der Arbeitnehmer eine steuerfreie (§ 3 Nr. 25 EStG) Verdienstausfallentschädigung, die von seinem Arbeitgeber „vorgestreckt“ wurde.

Das Problem: Die Zahlung erhielt der Arbeitgeber - teilweise Monate später - von der zuständigen Entschädigungsbehörde zurück. Zudem wich die Behörde in vielen Fällen von den beantragten Zahlungen des Arbeitgebers ab. Und da ein Arbeitgeber nur bis zum 28.02. des Folgejahres Lohnabrechnungen korrigieren kann, mussten Regelungen für diese Problemfälle her.