Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom 09.09.2010 und vom 21.09.2010 betreffend das Grundbuch von ......., Blatt .... und Blatt ....., werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in den Zwischenverfügungen bezeichneten Bedenken gegen die beantragte Eintragung nach Maßgabe der folgenden Gründe Abstand zu nehmen.
I.
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