OLG Dresden - Beschluss vom 12.04.2011
17 W 1272/10
Normen:
BGB § 705; BGB § 727; GBO § 19; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 35; GBO § 38; GBO § 39 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 21.09.2010
AG Leipzig, vom 09.09.2010

Verfahren des Grundbuchamts bei Versterben eines von zwei Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 17 W 1272/10 - Aktenzeichen 17 W 1273/10

DRsp Nr. 2016/15593

Verfahren des Grundbuchamts bei Versterben eines von zwei Gesellschaftern einer BGB -Gesellschaft

1. Die Berichtigung des Grundbuchs nach Versterben eines von zwei BGB -Gesellschaftern erfordert die Bewilligung des verbleibenden und aller Erben des verstorbenen Gesellschafters. 2. Ist eine transmortale Vollmacht erteilt worden, so kann die Bewilligung ohne Voreintragung der Erben und ohne Nachweis der Erbenstellung erfolgen. 3. Daneben ist noch der Gesellschaftsvertrag vorzulegen, da sich die Rechtsnachfolge in der Regel in erster Linie nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vollzieht. 4. Der Nachweis, dass eintrittsberechtigte Vermächtnisnehmer nicht vorhanden sind, kann durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des privatschriftlichen Testaments und einer Abschrift der Niederschrift über die Eröffnung geführt werden.

Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Leipzig - Grundbuchamt - vom 09.09.2010 und vom 21.09.2010 betreffend das Grundbuch von ......., Blatt .... und Blatt ....., werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in den Zwischenverfügungen bezeichneten Bedenken gegen die beantragte Eintragung nach Maßgabe der folgenden Gründe Abstand zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 705; BGB § 727; GBO § 19; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 35; GBO § 38; GBO § 39 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1; GBO § 47 Abs. 2;

Gründe:

I.