FG Köln - Urteil vom 19.09.2024
4 K 2189/23
Normen:
BewG § 253 Abs. 2. 5; BewG Anl. 38;
Fundstellen:
BB 2024, 2261
DB 2024, 2938

Verfassungskonformität der Bewertungsregelungen für Wohneigentum

FG Köln, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 4 K 2189/23

DRsp Nr. 2024/12512

Verfassungskonformität der Bewertungsregelungen für Wohneigentum

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 253 Abs. 2. 5; BewG Anl. 38;

Tatbestand

Die Kläger sind seit 2019 je zur Hälfte Miteigentümer der in Z belegenen Eigentumswohnung WE 1 X-Straße ..., ... Z (Grundbuch Y, Blatt 1...). Die Einheit wurde ursprünglich gewerblich genutzt und lt. geänderter Teilungserklärung vom ....2000 in Wohnungseigentum umgewandelt. Sie befindet sich im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses (Flur 2... Flurstücke 3... und 4...; Gebäude- und Freifläche 348 qm, Mieteigentumsanteil der Kläger .../1021). Die Wohnung hat nach Angaben der Kläger eine Wohnfläche von 54 qm und ist vermietet. Die Kläger erwarben die Immobilie mit Kaufvertrag vom ....2019 zu einem Kaufpreis von ... €.