Die Beteiligten streiten über die zutreffende Höhe des Ansatzes für die private KFZ-Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung und für die private Telefonnutzung.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr - 1996 - gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als ... u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich im Streitjahr ein KFZ, ..., das der Kläger im Juni 1994 zum Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von ... DM erworben hatte.
In der Steuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. In der Gewinnermittlung hierzu berücksichtigte er dabei eine private KFZ-Nutzung zu 15 v.H. in Höhe von ... DM und eine solche zu 0 v.H. in Höhe von ... DM. Zudem setzte er bei jährlichen Telefonkosten in Höhe von ... DM eine private Telefonnutzung zu 15 v.H. in Höhe von ... DM an.
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