FG Münster - Urteil vom 28.08.2024
9 K 615/24 K,G,F
Normen:
AO § 238 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
StB 2024, 351

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen

FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 9 K 615/24 K,G,F

DRsp Nr. 2024/12557

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 238 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob mit Blick auf das damals anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen eine Inanspruchnahme des Klägers wegen einer etwaigen Rückzahlung vorläufig festgesetzter Erstattungszinsen drohte und der Kläger deshalb eine Rückstellung bilden durfte.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma B eingetragene Genossenschaft (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin erbrachte gegenüber ihren Mitgliedern ...leistungen. Sie ermittelte ihren Gewinn für das Streitjahr (2020) durch Betriebsvermögensvergleich (Wirtschaftsjahr 01.11. bis 31.10.).

Das Amtsgericht C eröffnete mit Beschluss vom ...2016 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Aktenzeichen des Amtsgerichts: ... IN .../16).