FG Köln - Urteil vom 07.07.2010
2 K 2999/08
Normen:
AO § 139a; AO § 139b; AO § 139d; EGAO Art. 97 § 5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 108 Abs. 5; AO § 118;

Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

FG Köln, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 2999/08

DRsp Nr. 2010/22933

Verfassungsmäßigkeit der Steueridentifikationsnummer

1. Die Vergabe und Mitteilung der Steueridentifikationsnummer stellt keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 Satz 1 AO dar. 2. Die Vergabe der Steueridentifikationsnummer ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

AO § 139a; AO § 139b; AO § 139d; EGAO Art. 97 § 5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 108 Abs. 5; AO § 118;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Vergabe der Steueridentifikationsnummer verfassungsgemäß ist.

Dem Kläger wurde vom Beklagten unter der Bezeichnung "Persönliche Identifikationsnummer" die steuerliche Identifikationsnummer ... zugeteilt. Diese Nummer wurde ihm mit Schreiben vom 4. August 2008 mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es u.a. wörtlich:" ... Sie <Anm.: die Steueridentifikationsnummer> wird für steuerliche Zwecke verwendet und ist lebenslang gültig. Sie werden daher gebeten, dieses Schreiben aufzubewahren, auch wenn Sie derzeit steuerlich nicht geführt werden. Bitte geben Sie Ihre Identifikationsnummer bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen zur Einkommen-/Lohnsteuer gegenüber Finanzbehörden immer an. ..." Es folgt die Angabe der gespeicherten Daten: Name, Vorname, Geschlecht, vollständige Adresse, Geburtstag und -ort.