FG München - Beschluss vom 24.06.2024
7 V 11/24
Normen:
AO § 237;

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen

FG München, Beschluss vom 24.06.2024 - Aktenzeichen 7 V 11/24

DRsp Nr. 2024/10248

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen

Ernstliche rechtliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen nach §§ 237, 238 Abs. 1 Satz 1 AO ab 01.01.2019

Tenor

1. Der Bescheid über Aussetzungszinsen nach § 237 Abgabenordnung (AO) vom 6. April 2023 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens i.H.v. ... € von der Vollziehung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 237;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen nach § 237 AO.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in .... Gegenstand ihres Unternehmens ist ...

Der Antragstellerin wurden zunächst auf Antrag Zulagen nach dem Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) für das Wirtschaftsjahre 2004/2005 (Bescheid vom ...) und für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 (Bescheid vom ...) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt.