LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.02.2018
15 Sa 44/17
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611a; TV-EA (chemische Industrie) § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 179/17

Verfassungsmäßigkeit einer tariflichen Jahressonderzahlung in der Chemischen Industrie für ganzjährig Beschäftigte in ungekündigter Stellung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 44/17

DRsp Nr. 2018/9073

Verfassungsmäßigkeit einer tariflichen Jahressonderzahlung in der Chemischen Industrie für ganzjährig Beschäftigte in ungekündigter Stellung

1. § 4 Abs. 1 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge vom 18.09.2001 in der Fassung vom 09.06.2008 (chemische Industrie), wonach der Anspruch auf die tarifliche Jahresleistung grundsätzlich voraussetzt, dass sich der Anspruchsberechtigte am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres in ungekündigter Stellung befindet, ist rechtswirksam, insbesondere verfassungsgemäß.2. Das gilt auch bei Anwendung dieser Tarifnorm in Verbindung mit einem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag, durch den die Höhe der tariflichen Jahresleistung (an sich: 95 % eines tariflichen Monatsentgelts) von denselben Tarifvertragsparteien für eine bestimmte Firma flexibel gestaltet worden ist und infolgedessen abhängig von deren Umsatzrendite des Vorjahres auf bis zu 150 % eines tariflichen Monatsentgelts ansteigen kann.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.04.2017 - 25 Ca 179/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611a; TV-EA (chemische Industrie) § 4 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.