Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.04.2022 (
Der Hilfsantrag zu Ziffer 2 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzuges und die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit.
Die Klägerin ist seit dem 15.02.2008 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als "Mitarbeiterin auf Abruf" beschäftigt. Zuletzt erzielte sie einen Bruttostundenlohn von 15,59 €. Der Arbeitsvertrag der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 04.02.2008 enthält u.a. die nachfolgende Regelung:
" . . .
3. Die Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt auf Abruf. Dabei wird die Lage der Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Kalendertage im voraus mitgeteilt. Die Arbeitsleistung ist auch ohne Einhaltung der Ansagefrist zu erbringen, soweit die Mitarbeiterin im Einzelfall hierauf verzichtet hat."
Im Übrigen wird wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages auf ABl. 5 Bezug genommen.
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