LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2024
6 Sa 1128/23
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 696-20

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers für tatsächlich geleistete Arbeit in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 1128/23

DRsp Nr. 2024/10092

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers für tatsächlich geleistete Arbeit in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns

1. Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Absatz 1 ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Absatz 1 ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a GG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. Die Aussetzung kann zeitlich befristet werden. Dabei sind insbesondere die bisherige Verfahrensdauer und der jetzige Verfahrensstand sowie die bei einer Aussetzung zu prognostizierende Verlängerung der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, welche einer Einschätzung durch das Gericht bedarf.