LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2024
6 Sa 1112/23
Normen:
MiLoG § 1; MiLoG § 22; BGB § 611a; EFZG § 3; BUrlG § 11; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137; BGB § 387; BGB § 389; ZPO § 148; ZPO § 253; ZPO § 394;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 906/22

Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns; Aussetzung des Rechtsstreits in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 1112/23

DRsp Nr. 2024/10149

Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns; Aussetzung des Rechtsstreits in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens

Tenor

1. Der Aussetzungsantrag des Beklagten wird abgelehnt.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ArbG Detmold vom 11.10.2023, Az. 2 Ca 906/22 teilweise - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.648,25 Euro brutto und 16.253,57 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

3. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 16% und der Beklagte zu 84%.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1; MiLoG § 22; BGB § 611a; EFZG § 3; BUrlG § 11; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137; BGB § 387; BGB § 389; ZPO § 148; ZPO § 253; ZPO § 394;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 19.09.2021.

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