LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.09.2018
12 Sa 1464/16
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1582/15

Verjährung von Ansprüchen auf Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 12 Sa 1464/16

DRsp Nr. 2018/15728

Verjährung von Ansprüchen auf Sozialkassenbeiträge in der Bauwirtschaft

Orientierungssätze: Einzelfall. Unbegründete Berufung eines Insolvenzverwalters gegen die U-LAK und die ZVK mit welcher dieser eine Erklärung der Kassen erstrebte, dass ihnen gegen ein drittes und dem VTV unterfallendes Unternehmen keine Beitragsansprüche mehr zustehen und daher auch eine Bürgenhaftung nicht in Betracht kommt.

Der Beginn der Verjährung für Ansprüche der Sozialkassen im Baugewerbe setzt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB u.a. voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt haben muss. Dies ist nicht der Fall, wenn den Sozialkassen lediglich bekannt ist, dass auf Baustellen des Schuldners Arbeitnehmer eingesetzt werden, ohne dass ihnen die Anzahl der eingesetzten Personen bekannt ist und sie auch keine Kenntnis davon haben, ob es sich um eigene Arbeitnehmer oder um Gesellschafter der Arbeitgeberin handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. September 2016 - 5 Ca 1582/15 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand