LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2024
5 Sa 1152/22
Normen:
BUrlG § 3; BUrlG § 4; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ArbR 2024, 368
AA 2024, 144
FA 2024, 235
GWR 2024, 295
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 827/22

Verkürzung der Arbeitszeit durch Einführung durch Kurzarbeit; Wirksame Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien im Hinblick auf das Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG; Erforderliche Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, der Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie der Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 1152/22

DRsp Nr. 2024/8492

Verkürzung der Arbeitszeit durch Einführung durch Kurzarbeit; Wirksame Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien im Hinblick auf das Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG; Erforderliche Bestimmung von Beginn und Dauer der Kurzarbeit, der Regelung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit sowie der Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer

Die Verkürzung der Arbeitszeit durch Einführung durch Kurzarbeit setzt voraus, dass eine wirksame Betriebsvereinbarung der Betriebsparteien vorliegt, die dem Schriftformgebot des § 77 Abs. 2 S. 1 BetrVG genügt. Die Durchführung in Form einer formlosen Regelungsvereinbarung durch wöchentliche Absprachen des Einsatzes der Arbeitnehmer entsprechend einer wöchentlichen Kapazitätsplanung reicht hierfür nicht aus, da diese nicht geeignet ist, unmittelbar in die Arbeitsverhältnisse einzugreifen ((BAG 10.10.2006 AP BPersVG § 75 Nr. 85; BAG 18.10.1994 AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 11; BAG 14.02.1991 AP BGB § 615 Kurzarbeit Nr. 4).