FG Köln - Urteil vom 26.09.2013
13 K 3908/09
Normen:
EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1;
Fundstellen:
DB 2013, 16
DStR 2014, 6
DStRE 2015, 65

Verlosung, Gewinnchance, EUR 35,00-Grenze

FG Köln, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 13 K 3908/09

DRsp Nr. 2014/70

Verlosung, Gewinnchance, EUR 35,00-Grenze

Anschaffungskosten für fünf Kraftfahrzeuge, die anlässlich einer Jubiläumsfeier an Kunden verlost werden, sind als Aufwendungen für Geschenke i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert der in jedem aktivierten Los verkörperten Gewinnchance EUR 35,00 übersteigt. Der Wert der Loschance ergibt sich aus dem Gesamtgewinn, geteilt durch die aktivierten Lose.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Anschaffungskosten für fünf Kraftfahrzeuge, die anlässlich einer Jubiläumsfeier der Klägerin verlost wurden, als Betriebsausgabe abziehbar sind.