FG Hessen - Beschluss vom 07.10.2010
4 V 1489/10
Normen:
KStG § 8c Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 289

Verlustausgleich bei unterjähriger Anteilsübertragung; Anteilsübertragung; Gewinnverrechnung; Unterjähriger Beteiligungserwerb; Verlustausgleich

FG Hessen, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 4 V 1489/10

DRsp Nr. 2011/6433

Verlustausgleich bei unterjähriger Anteilsübertragung; Anteilsübertragung; Gewinnverrechnung; Unterjähriger Beteiligungserwerb; Verlustausgleich

1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 8 c Abs. 1 S. 2 KStG in der Weise auszulegen und anzuwenden ist, dass bei einer unterjährigen Anteilsveräußerung bisher nicht genutzte Verluste auch mit bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten Gewinnen nicht mehr verrechnet werden können. 2. Eine konsequente Umsetzung des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes des § 8c Abs. 1 KStG ist nur dann gewährleistet, wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können. 3. Die Systematik der Gewinnermittlung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres, schließt nicht aus, dass zur Berücksichtigung einzelner steuerrechtlicher Vorschriften Gewinne und Verluste unterjährig zu einem bestimmten Stichtag innerhalb des Wirtschaftsjahres verrechnet werden.