Streitig ist, ob die Vermietung von zwei im Sondereigentum des Klägers stehenden Pflegezimmern in einem Altenpflegeheim "zu Wohnzwecken" i. S. der §§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 a, 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG 1996 bzw. 1997 erfolgte, d. h. bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die degressive AfA i. H. v. 7 % sowie die Werbungskostenpauschale i. H. v. 42 DM pro qm Wohnfläche zu berücksichtigen sind.
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