Das Jahressteuergesetz (
Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, linear mit 2 % abgeschrieben, bei Fertigstellung vor dem 01.01.1925 mit 2,5 %.
Beachte Für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, soll die Abschreibung auf 3 % angehoben werden.
Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig mehr als 50 Jahre betragen.
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes bei Ansatz
können anstelle der o.g. Abschreibungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Diese tatsächliche Nutzungsdauer ist gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
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