Streitig ist, ob der Kläger den im Streitjahr 2004 an seine Eltern gezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 19.717,-- € in voller Höhe oder nur in Höhe von 12.264,-- € als Sonderausgaben (Renten bzw. dauernde Lasten) zum Abzug bringen kann.
Die Kläger sind Ehegatten, die gemäß den §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz - EStG - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger betreibt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einkünfte er nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Die Veranlagungen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2004 wurde erklärungsgemäß - jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - nach § 164 Abgabenordnung - AO - durchgeführt.
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