BFH - Urteil vom 07.10.2010
V R 17/09
Normen:
AO § 163 S. 1; UStG § 4 Nr. 14;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3409/07

Verpflichtung des Finanzamts zur Festsetzung von aus entgeltlichen Leistungen einer Ärztin bei Schönheitsoperationen enstandener Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen V R 17/09

DRsp Nr. 2011/4013

Verpflichtung des Finanzamts zur Festsetzung von aus entgeltlichen Leistungen einer Ärztin bei Schönheitsoperationen enstandener Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

1. NV: Die Besteuerung von Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern getragen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, widerspricht nicht den Wertungen des § 4 Nr. 14 UStG. 2. NV: Bei einer durch die Rechtsprechung nicht geklärten Rechtslage fehlt es an einem Vertrauenstatbestand.