LG Stuttgart, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 88/19
Verpflichtung einzelner Gesellschafter einer Bauherrengemeinschaft durch Handeln der Baubetreuerin im Namen der BauherrengemeinschaftUmfang der Pflichten des Architekten bei der BauplanungHaftung des Architekt bei fehlendem Hinweis auf Fehler bei vorgegebener Entwurfs- und Genehmigungsplanung eines DrittenEntlastung des Architekten bezüglich Planungsfehlern bei planerischer Mitwirkung eines Sonderfachmanns
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 10 U 29/22
DRsp Nr. 2023/11434
Verpflichtung einzelner Gesellschafter einer Bauherrengemeinschaft durch Handeln der Baubetreuerin im Namen der BauherrengemeinschaftUmfang der Pflichten des Architekten bei der BauplanungHaftung des Architekt bei fehlendem Hinweis auf Fehler bei vorgegebener Entwurfs- und Genehmigungsplanung eines DrittenEntlastung des Architekten bezüglich Planungsfehlern bei planerischer Mitwirkung eines Sonderfachmanns
1. Auch wenn die Baubetreuerin im Namen der "Bauherrengemeinschaft[en]" Verträge abschließt und damit die Bauherrengemeinschaften als solche nach außen auftreten, werden die Gesellschafter einzeln verpflichtet und berechtigt (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Juni 1979 - VII ZR 187/78 -, BGHZ 75, 26-32, juris Rn. 1; Urteil vom 27. Februar 1992 - IX ZR 57/91 -, juris Rn. 6 ff. / 12). Bei einer Bauherrengemeinschaft stehen daher Gewährleistungsansprüche nur den einzelnen Bauherren zu.
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