AG Duisburg-Ruhrort - Beschluss vom 29.01.2002
62 IN 53/00
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1 § 296 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 38b Satz 2 Nr. 4, Nr. 5 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)374a-d
ZInsO 2002, 383

Versagung der Restschuldbefreiung

AG Duisburg-Ruhrort, Beschluss vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 62 IN 53/00

DRsp Nr. 2003/16837

Versagung der Restschuldbefreiung

»1. Der Umstand, dass der verheiratete Schuldner für seinen Lohnsteuerabzug während des Verfahrens zur Restschuldbefreiung nicht die zu einem höheren Nettoeinkommen führende Steuerklasse III gewählt hat, rechtfertigt keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 2. Es gibt keine Verpflichtung des Ehegatten, zugunsten der Gläubiger des anderen Ehegatten einer vom gesetzlichen Regelfall des § 38 b Satz 2 Nr. 4 EStG abweichenden Wahl der Steuerklassen zuzustimmen, die für ihn selbst nachteilig ist. 3. Auch im Verfahren um die Zulässigkeit eines Versagungsantrags nach § 296 InsO ist es nicht Sache des Gerichts, den Antragsteller bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel zur Glaubhaftmachung durch Amtsermittlungen oder die Vernehmung des Schuldners zu unterstützen.