Die Beschwerde der Klägerin zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen und des Klägers zu 1.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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