LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.07.2024
L 5 KR 1548/24 ER-B
Normen:
SGG § 74; ZPO § 62; SGB V § 136b Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2024, 914
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 16.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 463/24

Vertretung säumiger Streitgenossen durch die nicht säumigen bezüglich der Wahrung von Rechtmittelfristen im Hinblick auf die notwendige Streitgenossenschaft der Krankenkassenverbände in Streitigkeiten über die Mindestmengenprognose; Erfordernis einer mit Zahlen untermauerten Argumentation für die Darlegung berechtigter mengenmäßiger Erwartungen im Rahmen der Mindestmengenprognose

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 1548/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/10978

Vertretung säumiger Streitgenossen durch die nicht säumigen bezüglich der Wahrung von Rechtmittelfristen im Hinblick auf die notwendige Streitgenossenschaft der Krankenkassenverbände in Streitigkeiten über die Mindestmengenprognose; Erfordernis einer mit Zahlen untermauerten Argumentation für die Darlegung "berechtigter mengenmäßiger Erwartungen" im Rahmen der Mindestmengenprognose

1. Aus der notwendigen Streitgenossenschaft der Krankenkassenverbände in Streitigkeiten über die Mindestmengenprognose folgt bezüglich der Wahrung von Rechtmittelfristen, dass säumige Streitgenossen durch die nicht säumigen vertreten werden. 2. Die Darlegung "berechtigter mengenmäßiger Erwartungen" im Rahmen der Mindestmengenprognose erfordert in der Regel eine mit Zahlen untermauerte Argumentation. Wird eine Kooperation geltend gemacht, kann erwartet werden, dass im Rahmen dieser die Kooperationshäuser die notwendigen Informationen austauschen, um eine begründete Prognose anhand von Zahlen darlegen zu können.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.04.2024 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerinnen vom 04.10.2023 abgelehnt.