Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.04.2024 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Bescheide der Antragsgegnerinnen vom 04.10.2023 abgelehnt.
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