I.
Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 34 Abs. 4 Satz 7 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (KStG n.F.). Insbesondere ist streitig, wie in diesem Zusammenhang der Begriff "Veräußerung" verstanden werden muss und ob die Vorschrift verfassungswidrig ist, wenn man ihn im Sinne von "Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums" versteht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hielt seit Anfang 2001 alle Geschäftsanteile an der T-GmbH. Diese Anteile waren mit Wirkung zum 1. Januar 2001 von zwei natürlichen Personen zum Nennwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Klägerin eingebracht worden.
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