BFH - Beschluss vom 19.10.2010
I B 3/10
Normen:
KStG § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2; KStG § 34 Abs. 4 S. 7;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 556
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 939/07

Verwirklichung einer Veräußerung erst mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Wirtschaftsgut

BFH, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen I B 3/10

DRsp Nr. 2011/5961

Verwirklichung einer Veräußerung erst mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Wirtschaftsgut

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass eine "Veräußerung" i.S. des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n.F. erst mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgt. 2. NV: Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 n.F. mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2; KStG § 34 Abs. 4 S. 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Auslegung des § 34 Abs. 4 Satz 7 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (KStG n.F.). Insbesondere ist streitig, wie in diesem Zusammenhang der Begriff "Veräußerung" verstanden werden muss und ob die Vorschrift verfassungswidrig ist, wenn man ihn im Sinne von "Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums" versteht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hielt seit Anfang 2001 alle Geschäftsanteile an der T-GmbH. Diese Anteile waren mit Wirkung zum 1. Januar 2001 von zwei natürlichen Personen zum Nennwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Klägerin eingebracht worden.