Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Beteiligten streiten darum, ob Zwangsgelder und Verspätungszuschläge von deutschen Finanzbehörden in völkerrechtlich zulässiger Weise auch gegen Rechtsträger festgesetzt werden können, die ihren Sitz nicht innerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland haben.
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