Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung/Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ohne Antrag bzw. später gegen den ausdrücklichen Wunsch der Klägerin.
Die Klägerin war im Streitjahr ein unter dem Namen H GmbH agierendes Unternehmen im ...bereich. Der Name der Klägerin wurde später in G GmbH und im November 2009 in den heutigen Namen der Klägerin geändert.
Die Klägerin wurde zunächst auf der Basis der Körperschaftsteuererklärung unter dem 26. März 2002 für das Streitjahr 2000 im Wesentlichen erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.
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