LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.2018 4 Sa 6/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a Abs. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); EuGVVO Art. 6 Abs. 1; EuGVVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. c); EuGVVO Art. 18 Abs. 1; EuGVVO Art. 20 Abs. 1; Rom I-VO Art. 3 Abs. 1; Rom I-VO Art. 4 Abs. 1; Rom I-VO Art. 4 Abs. 2; Rom I-VO Art. 6 Abs. 1; Rom I-VO Art. 8 Abs. 1; Rom I-VO Art. 8 Abs. 2; Schweizer OR Art. 91; Schweizer OR Art. 324; Schweizer OR Art. 327a; Schweizer OR Art. 336a; Schweizer OR Art. 337b;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
NZA-RR 2019, 42
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1854/17
Vorabentscheidung über den Rechtsweg bei Rüge der Rechtswegzuständigkeit und internationalen Zuständigkeit deutscher GerichteBerufungsentscheidung bei unterlassener Vorabentscheidung des ArbeitsgerichtsAnnahmeverzugslohnansprüche aufgrund bürgschaftsähnlicher externen Patronatszusage zur Sicherung der Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 6/18
DRsp Nr. 2018/15172
Vorabentscheidung über den Rechtsweg bei Rüge der Rechtswegzuständigkeit und internationalen Zuständigkeit deutscher GerichteBerufungsentscheidung bei unterlassener Vorabentscheidung des ArbeitsgerichtsAnnahmeverzugslohnansprüche aufgrund bürgschaftsähnlicher "externen" Patronatszusage zur Sicherung der Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen
1. Ist sowohl die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte als auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, muss zuerst über die Rechtswegzuständigkeit befunden werden. Nur ein rechtswegzuständiges Gericht ist berechtigt, eine Klage mangels internationaler Zuständigkeit abzuweisen.
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