LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.03.2018
4 Sa 52/17
Normen:
BetrAVG § 17 Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1714/17

Voraussetzungen der Aussetzung der Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 52/17

DRsp Nr. 2018/6980

Voraussetzungen der Aussetzung der Anpassung der Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Auslegung einer tariflichen Regelung zur Betriebsrentenanpassung

1. Sieht die betriebliche Versorgungsordnung vor, dass die Betriebsrente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten anzupassen ist, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat halten eine entsprechende Anpassung für "nicht vertretbar", so ist eine Aussetzung der Anpassung nur wirksam, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies erfordert. 2. Im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur dann und nur insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dabei kommt es entscheidend auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Sind die Ergebnisse sowohl der Arbeitnehmerin als auch des Konzerns unstreitig gut, so stellt ein unternehmerisches Konzept, das hauptsächlich auf eine Stabilisierung und Verbesserung der Ertragslage ausgerichtet ist, keinen Grund dar, der bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Berücksichtigung finden könnte.

Tenor

I. 1. 2. 3. 4. II. III.