BayObLG - Beschluss vom 28.04.2023
101 VA 162/22
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; GenG § 7 Nr. 1;
Fundstellen:
NZG 2023, 1469
NZI 2023, 463
ZIP 2023, 1091
ZInsO 2023, 1421

Voraussetzungen der Einforderung rückständiger Pflichteinzahlungen der Mitglieder in der Insolvenz einer Genossenschaft

BayObLG, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 101 VA 162/22

DRsp Nr. 2023/6245

Voraussetzungen der Einforderung rückständiger Pflichteinzahlungen der Mitglieder in der Insolvenz einer Genossenschaft

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft ist zur Einforderung rückständiger Pflichteinzahlungen der Mitglieder dann nicht befugt, wenn diese Beträge zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht erforderlich sind und ihre Einziehung deshalb allein dem Innenausgleich unter den Genossenschaftsmitgliedern dienen kann.

Tenor

I.

Der Antragstellerin wird auf ihren Antrag vom 23. Januar 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Amtsgerichts W. - Abteilung für Insolvenzsachen - vom 21. November 2022 (Az.: IN 5/20) gewährt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Antragstellerin gegen die unter Ziffer 1 des vorgenannten Bescheids bewilligte eingeschränkte Akteneinsicht durch Übersendung des teilgeschwärzten Verwalterberichts vom 18. November 2022 wendet.

III.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

IV.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; GenG § 7 Nr. 1;

Gründe

I.