1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 6. September 2011
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Anmeldung des Beteiligten Ziff. 2 zur Eintragung in das Handelsregister vom 25. August 2011 (UR Nr. 1554/2011 UH) - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - an das Amtsgericht Stuttgart - Registergericht -
zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.
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